| Die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses gem §24 Abs 6 WEG 5Ob 57/09g |
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| Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss ist an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. |



