| Die Verwendung von Wohnungsteilen zur Berufsausübung 7Ob 5/09z |
|
|
| Der Umstand, dass in einer gemieteten Wohnung einzelne Räume etwa für eine ärztliche Praxis des Mieters verwendet werden, ändert nichts an dem Charakter des Mietgegenstands als Wohnung, wenn auch weiterhin eine Verwendung zu Wohnzwecken vorliegt. |



