| Die Willensbildung durch Beschlüsse in der Eigentümeregemeinschaft gem § 24 WEG 5Ob 76/09a |
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| Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses nicht gegen sich gelten lassen. |



