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Die Willensbildung durch Beschlüsse in der Eigentümeregemeinschaft gem § 24 WEG 5Ob 76/09a PDF Drucken
Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses nicht gegen sich gelten lassen.