Änderung an allgemeinen Teilen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – „Außenhaut“ des Gebäudes und wichtiges Interesse 5Ob 97/09i

Februar 24, 2015

Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des wichtigen Interesses nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objektes zu ermöglichen.