Änderung des Wohnungseigentumsobjekts nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG – zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen 5Ob 60/09y
Februar 24, 2015Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen.
Eine beabsichtigte Änderung ist jeweils am status quo zu messen.