Die Pflichten der Anrainer gem §93 StVO 2Ob 217/08p
Februar 28, 2015§ 93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden.
§ 93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden.