Die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses gem §24 Abs 6 WEG 5Ob 57/09g

Februar 28, 2015

Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss ist an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat.