Die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses gem §24 Abs 6 WEG 5Ob 57/09g
Februar 28, 2015Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss ist an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat.