Die Willensbildung durch Beschlüsse in der Eigentümeregemeinschaft gem § 24 WEG 5Ob 76/09a

Februar 28, 2015

Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses nicht gegen sich gelten lassen.