Die Willensbildung durch Beschlüsse in der Eigentümeregemeinschaft gem § 24 WEG 5Ob 76/09a
Februar 28, 2015Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses nicht gegen sich gelten lassen.