Unternehmenserwerb im Weg des Konkurses – Haftung für Mietrückstände? 2Ob 44/09y

Februar 28, 2015

Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.