Vermieterabrechnungen und Einsicht in die Belege nach § 21 Abs 3 MRG iZm Versicherungen 5Ob 35/09x

Februar 28, 2015

Ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk genügt, um die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken; auch bei der Feuerversicherung kann mit Vorlage der Versicherungspolizze, der Prämienvorschreibungen und der Zahlungsbelege nicht nur die Richtigkeit, Fälligkeit und Leistung der Prämien nachgewiesen, sondern auch die Angemessenheit der Versicherung iSd § 21 Abs 1 Z 4 MRG beurteilt werden.