Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren – Zustellung durch Anschlag iSd § 52 Abs 2 Z 4 WEG iVm § 24 Abs 5 WEG 5Ob 104/09v

Februar 28, 2015

Personen, denen die Kenntnisnahme von Hausanschlägen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, etwa durch einen anderen Wohnsitz, erschwert ist, trifft eine besondere Obliegenheit; sie haben sicherzustellen, dass sie auf geeignete Art, etwa durch Information anderer Personen, von den Hausanschlägen erfahren.