Zum Kündigungsgrund der Weitergabe des Mietgegenstandes gem § 30 Abs 2 Z 4 MRG 5Ob 139/09s

Februar 28, 2015

Keine gänzliche Überlassung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenngleich nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet.