Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG wegen mangelnder regelmäßiger Verwendung zu Wohnzwecken bei einem Junggesellen 8Ob 46/09m

Februar 28, 2015

Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt prinzipiell voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird.