Zur Hausbetreuung nach § 23 MRG 5Ob 72/09p

Februar 28, 2015

Die Kernelemente der Hausbetreuung bilden die Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses bezogen auf Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft und die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers gem § 93 StVO für die Gehsteige.