Zur Unterscheidung Geschäftsraummiete – Unternehmenspacht 7Ob 131/09d

Februar 28, 2015

Im Allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentliche Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag, sofern sie auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen beruht