Zur Verlängerung einer vorläufigen Mietzinserhöhung nach § 18a Abs 2 MRG 5Ob 85/09b

Februar 28, 2015

Gegen eine Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten bestehen dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll.